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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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c. Rückbehalt.
3Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit den Datensätzen zu informieren und sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Weitergabe der Datensätze an Anbieterinnen oder Dritte verweigern können.
Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze
1Die Datensätze enthalten:
a. Name und Vorname der Empfängerin oder des Empfängers beziehungsweise Firma;
b. Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ortschaft sowie, falls vorhanden, Standort und Nummer des Postfachs;
c. Beginn, Dauer und Inhalt des Kundenauftrags;
d. bei Nachsendungen und Umleitungen von Postsendungen: die nötigen Adressdaten.
2Die Datensätze sind von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Erfassung des Kundenauftrags zu aktualisieren und zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind allgemeine Feiertage.
3Anbieterinnen mit Hauszustellung müssen die Datensätze nicht auf ihre Richtigkeit prüfen, haben aber sicherzustellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.
Art. 24 Technische Vorgaben
1Der Austausch der Datensätze erfolgt elektronisch:
a. über eine definierte Schnittstelle; oder
b. durch Versand.
2Definierte Schnittstellen sind nach einem anerkannten technischen Standard anzulegen.
3Datensätze sind in einem standardisierten und verbreiteten Format zu liefern.
Art. 25 Kosten bei Verfügungen des Abschlusses der Vereinbarung über den
Austausch von Datensätzen
1Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach Artikel 23 und 24 zusammen aus:
a. den Zusatzkosten; und
b. einem verhältnismässigen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten.