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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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5. Kapitel: Finanzierung der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Art. 41 Grundsatz

Die Grundversorgung wird mit den Umsatzerlösen der Post und der Postkonzerngesellschaften finanziert.

Art. 42 Preisgestaltung

1Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung, fest.

2Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.

3Sie legt die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c distanzunabhängig fest. Das BAKOM überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.

4Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung nach Artikel 36 erhalten auf dem festgelegten Preis nach Absatz 2 eine Ermässigung je Exemplar.

5Basis für die jährliche Berechnung der Ermässigung bildet die Vorjahresmenge der Regional- und Lokalpresse beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Anspruch auf Zustellermässigung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen berücksichtigt.

6Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen nach den Absätzen 2-4 und genehmigt die ermässigten Preise.

7Unverschlossene Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mit der Kennzeichnung Blindensendung sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:

a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und

b. Dokumente in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten, die nicht zur kommerziellen Kommunikation dienen.

Art. 43 Quersubventionierungsverbot

1Eine unzulässige Quersubventionierung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG liegt vor, wenn:

a. die Umsatzerlöse einer Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der Zusatzkosten dieser Dienstleistung ausreichen; und

b. im reservierten Dienst eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Umsatzerlöse seine Stand-alone-Kosten übersteigen.