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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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Art. 72 Verwendung der Beiträge

1Die Post schliesst mit den Organisationen nach Artikel 71 Verträge über die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Verkauf der Sondermarken ab.

2In den Verträgen ist die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation zu regeln.

3Für die Genehmigung der Verträge ist das UVEK zuständig.

Art. 73 Ausgabe von Sondermarken mit Zuschlag für besonderen Veranstal-

tungen

Die Post kann für besondere Veranstaltungen, insbesondere nationale oder internationale Ausstellungen über Philatelie, Sondermarken mit Zuschlag herausgeben.

Art. 74 Ausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag

1Die Post kann Sondermarken ohne Zuschlag herausgeben, insbesondere:

a. für wichtige nationale oder internationale Veranstaltungen, Bestrebungen nationaler oder internationaler Institutionen sowie für Organisationen von grosser allgemeiner Bedeutung;

b. um die schweizerische Mithilfe an internationalen Werken und Institutionen sozialer und kultureller Art zu bekunden;

c. zur Ehrung verstorbener Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland.

2Gesuche sind der Post frühzeitig einzureichen; diese entscheidet endgültig über die Gesuche.

3Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.

9. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben

Art. 75 Verwaltungsgebühren

1Die PostCom erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren, insbesondere für:

a. die Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise;

b. Die Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen, dem Austausch von Datensätzen und der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten.

2Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand.

3Die PostCom erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement.