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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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3Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen (Verein, Genossenschaft und Stiftung) versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen weniger als 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 60 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. weder direkt noch indirekt von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind;
l. einen Mindestumfang von 4 Seiten haben; und
m. ohne personalisiertes Schreiben versendet werden.
4Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften finden Absatz 3 Buchstabe c, i, j und k keine Anwendung.
Art. 37 Verfahren
Das Gesuch um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften ist dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bis 31. Mai für das folgende Jahr einzureichen.