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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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Art. 49 Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots
1Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein.
2Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisung innerhalb von einem Monat.
3Die Post ordnet die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung von Absatz 1 den einzelnen Dienstleistungen zu und erbringt jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr den Nachweis, dass ihr Ergebnis mindestens so hoch ist, wie die Summe der Ergebnisse der Dienstleistungen aus der Grundversorgung nach den Artikeln 1317, 32 und 33 PG. Die PostCom prüft und genehmigt den Nachweis innerhalb von drei Monaten.
4Der Nachweis im Einzelfall gilt als erbracht, wenn die Post die Umsatzerlöse und die Zusatzkosten einer Dienstleistung aufzeigt sowie die Schlüsselung der Prozesskosten der Haupt- und der relevanten Teilprozesse auf die betroffene Dienstleistung ausweist und die Kriterien nach Artikel 43 nicht erfüllt werden. Kann sie den Nachweis so nicht erbringen, weist sie die Stand-alone-Kosten der relevanten Dienstleistung aus.
Art. 50 Genehmigung der Berechnungen der Nettokosten der Grundversor-
gung
1Die Post reicht die Berechnungen der Nettokosten nach Artikel 44 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 45 der PostCom jährlich bis 31. März ein.
2Die PostCom ist für die Genehmigung zuständig.
Art. 51 Unabhängige Prüfung
Die Post beauftragt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053, das zuhanden der PostCom prüft:
a. die Berechnung der Nettokosten nach Artikel 44 und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 45;
b. die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen nach Artikel 46;
c. die korrekte Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 49 Absatz 3.
Art. 52 Administrative Vorschriften
Die PostCom kann administrative Vorschriften zur Prüfung der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 44 und des Nachweises zur Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall nach Artikel 49 Absatz 4 erlassen.
3 SR 221.302