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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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Art. 2 Übertragung der Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten und

Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auf andere Postkonzerngesellschaften

1Soweit die Post oder eine Postkonzerngesellschaft Grundversorgungsaufträge mit Postdiensten oder mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs auf eine andere Postkonzerngesellschaft überträgt, gelten die betreffenden Rechte und Pflichten dieser Verordnung für diese Postkonzerngesellschaft.

2Die Post bleibt dafür verantwortlich, dass die Postkonzerngesellschaften die Grundversorgungsaufträge vorschriftsgemäss erfüllen.

3Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 44, 45, 49, 50, 51, 54, 58 Absatz 1 und 80 Absatz 4 bleiben bei der Post.

2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen

1. Abschnitt: Ordentliche Meldepflicht

Art. 3 Ordentliche Meldung

1Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben sich bei der Postkommission (PostCom) innerhalb von zwei Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 zukommen zu lassen.

2Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.

Art. 4 Angaben

1Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben zukommen zu lassen:

a. Name, Firma und Adresse;

b. Beschreibung der Dienstleistungen;

c. Beschreibung der Organisation;

d. Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten;

e. Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung ;

f. Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

2Sie hat die Änderungen der Angaben nach Absatz 1 der PostCom innerhalb von zwei Wochen zu melden.

3Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug oder einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.

4Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer