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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten
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a. den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4–7;
b. den Informationspflichten nach den Artikeln 11–16;
c. der Verpflichtung nach Artikel 28;
d. den Auskunftspflichten nach Artikel 53;
e. der Aufsichtsabgabe nach Artikel 7678.
Art. 10 Änderung des massgebenden jährlichen Umsatzerlöses
1Ist eine Anbieterin nach Artikel 8 gemeldet und liegt ihr jährlicher Umsatzerlös während zwei aufeinanderfolgenden Jahren über 500 000 Franken, so hat sie der PostCom innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss:
a. die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses zu melden;
b. die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht geliefert hat, nachzureichen.
2Ab dem Zeitpunkt der Meldung der Änderung des jährlichen Umsatzerlöses gelten für die Anbieterin nach Absatz 1 die Pflichten der Anbieterinnen nach Artikel 3.
3. Abschnitt: Informationspflichten
Art. 11 Veröffentlichung der Preise und der allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen
Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen.
Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle
Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 59 anzurufen, und über deren Aufgaben zu informieren.
Art. 13 Umgang mit Adressdaten
1Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.
2Sie hat die Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Weitergabe von Daten an Anbieterinnen oder Dritte verweigern können.
Art. 14 Erkennbarkeit von Postsendungen und der Anbieterin
1Postsendungen und die für die Abholung und Zustellung verwendeten Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, dass sie von Dritten einer Anbieterin zugeordnet werden können.
2Das Zustellpersonal muss von Dritten einer Anbieterin zugeordnet werden können.