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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst und Mindeststandards festlegt.

3Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 56 Datenbearbeitung

1Die PostCom führt eine Datenbank zur Registrierung und Verwaltung der Anbieterinnen. Sie kann darin insbesondere Massnahmen, Auflagen und Sanktionen vermerken

2Sie kann eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen und Daten zur Grundversorgung mit Postdiensten veröffentlichen.

3. Abschnitt: Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM

Art. 57 Zuständigkeit

Das BAKOM ist insbesondere zuständig für:

a. die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;

b. die Aufgaben betreffend die Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse;

c. die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen.

Art. 58 Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM

1Die Post reicht dem BAKOM jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Grundversorgungsverpflichtung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ein. Sie hat darin insbesondere:

a. die Entwicklung der Arbeitsplätze zu beschreiben;

b. die Entwicklung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu beschreiben;

c. Reklamationen zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anzugeben.

2Sie reicht dem BAKOM jährlich die Berechnungen und die ermässigten Preise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 42 Absätze 24 im Hinblick auf die Genehmigung durch den Bundesrat ein.