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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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2Die Kostenzuordnung erfolgt über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht (Fremdvergleichsgrundsatz).

3Das Quersubventionierungsverbot muss von der Post und den Postkonzerngesellschaften eingehalten werden.

Art. 44 Berechnung der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung

1Die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das der Postkonzern mit der Grundversorgungsverpflichtung erzielt, und dem hypothetischen Ergebnis, das er ohne diese Verpflichtung erzielen würde.

2Zur Bestimmung der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung unterbreitet die Post der PostCom das Szenario ohne Grundversorgungsverpflichtung. Die PostCom genehmigt dieses Szenario.

3Die Post berechnet die Nettokosten als Differenz zwischen den vermiedenen Kosten und den entgangenen Umsatzerlösen für die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen.

4Die Bestimmung der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung erfolgt für alle Aspekte der Grundversorgung gemeinsam.

5Bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten sind sämtliche Prozesse zu berücksichtigen, die von einer Grundversorgungsverpflichtung betroffen sind.

6Bei der Bestimmung der entgangenen Umsatzerlöse sind diejenigen Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu berücksichtigen, deren Anteil am Umsatz des Postkonzerns jeweils mindestens 1% beträgt.

7Die Berechnungen erfolgen in einer eigenständigen Nettokostenrechnung.

Art. 45 Nettokostenausgleich

1Die Post kann die von den Grundversorgungsverpflichtungen nach den Artikeln 1317, 32 und 33 PG verursachten Nettokosten mit Transferzahlungen zwischen einzelnen Bereichen und Postkonzerngesellschaften ausgleichen.

2Sie legt einen allfälligen Nettokostenausgleich so fest, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind:

a. Die Förderbeträge nach Artikel 16 Absatz 7 PG müssen zur Ermässigung der jeweiligen Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung verwendet werden.

b. Die reservierten Dienste müssen ihre eigenen Kosten decken und dürfen zusätzlich maximal mit den Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung nach den Artikeln 13–17, 32 und 33 PG belastet werden;

c. Die von der PostFinance geführten Finanzdienstleistungen dürfen maximal die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung nach den Artikeln 32 und 33 PG tragen.