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Vernehmlassung 2011/57: Postverordnung · 30 Seiten

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Art. 65 Verfahrens- und Behandlungsgebühren

1Anbieterinnen entrichten für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind eine Verfahrensgebühr. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung der Verfahrensgebühr verzichten.

2Die Schlichtungsstelle stellt den Parteien Rechnung für die Behandlungsgebühr und die Verfahrensgebühren. Wird die Rechnung bestritten oder nicht bezahlt, so erlässt die PostCom eine Verfügung.

Art. 66 Aufsicht über die Schlichtungsstelle

1Die PostCom beaufsichtigt die Schlichtungsstelle.

2Sind Anzeichen vorhanden, dass die Schlichtungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt die PostCom eine Überprüfung durch. Die Schlichtungsstelle muss alle dafür erforderlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

3Stellt die PostCom fest, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie:

a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Schlichtungsstelle teilt der PostCom die getroffenen Vorkehrungen mit;

b. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung mit Auflagen ergänzen;

c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung einschränken, suspendieren oder auflösen.

4Die PostCom löst den Vertrag auf, wenn die Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

5Sie kann den Vertrag auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

7. Kapitel: Briefkästen und Briefkastenanlagen

Art. 67 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenan-

lage, Beschriftung und Masse

1Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.

2Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im Anhang festgelegt.