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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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2Erfüllen Prüfgesellschaften im Bereich des KAG die Anforderungen aufgrund der Änderungen dieser Verordnung nicht, so müssen sie innert einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Veränderungen dieser Verordnung diese Bedingungen einhalten und der FINMA die entsprechenden Nachweise erbringen.
III Inkrafttreten
Die Änderungen dieser Verordnung treten mit Ausnahme von Art. 34a am 1. März 2013 in Kraft.
Art. 34a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.