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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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2bisDie Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteile, mit denen die Tätigkeit des Vertriebsträgers entschädigt werden soll.
4Die Fondsleitung sowie Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Anteile einer von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlage für Kundinnen und Kunden erwerben, müssen diesen die dafür erhaltenen Leistungen offenlegen.
Art. 34a (neu) Weitere Verhaltensregeln (Protokollierungspflicht)
(Art. 24 Abs. 3 KAG)
1Die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls gemäss Artikel 24 Absatz 3 gilt für Vertriebshandlungen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes.
2Form und Inhalt des Protokolls werden in Verhaltensregeln festgelegt, die die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung erfüllen.
Art. 36 Inhalt des Fondsvertrags
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
1Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Informationen für die Anlegerinnen und Anleger:
a. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage;
b. die Firma und den Sitz der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen und der Depotbank;
c. eine Unterteilung der kollektiven Kapitalanlage in Teilvermögen und deren Bezeichnung;
d. eine Einführung unterschiedlicher Anteilsklassen innerhalb der kollektiven Kapitalanlage oder ihrer Teilvermögen und gegebenenfalls die Wählbarkeitsvoraussetzungen der einzelnen Anteilsklassen.
e. das Rechnungsjahr;
f. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne (Verteilungspolitik);
g. die Anlagepolitik, die Liste der bewilligten Anlagen sowie die angewandten Anlagetechniken;
h. die Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage und ihrer allfälligen Teilvermögen;
i. die Anlagebeschränkungen und andere im Risikomanagement anwendbare Regeln;
j. die für die Berechnung des Nettoinventarwerts, des Ausgabe-, Umwandlungs- und Rücknahmepreises anwendbaren Regeln;