Vorlage
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
Art. 51 Abs. 1, 2 Begriffe
(Art. 36 Abs. 3 KAG)
1Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 des Gesetzes an Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.
2Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.
Art. 54 Abs. 1, 2 Mindesteinlage
(Art. 37 Abs. 2 und 3 KAG)
1Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
2Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
Art. 55 Abs. 3–5 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
(Art. 39 KAG)
3Die selbstverwaltete SICAV sowie die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 48.
4Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Artikel 48 Absatz 4).
5Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, ist dauernd einzuhalten.
Art. 57 Auflösung von Teilvermögen
(Art. 41 Abs. 2 KAG)
Aufgehoben
Art. 62a (neu) Depotbank
(Art. 44a KAG)