Vorlage

Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, durch denselben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwaltet werden;

b. der Wert wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet;

c. für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden;

d. der Wert der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden Kollektivanlagengefässe, sofern die diesen zugrundeliegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.

2Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach Absatz 1.

3Überschreitet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Schwellenwert gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes, so muss er innerhalb von 30 Tagen der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes einreichen.

4Als Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 des Gesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform öffentlich- oder privatrechtliche Unternehmen, die durch eine wirtschaftliche Einheit untereinander verbunden sind.

Art. 1c (neu) Wirtschaftliche Einheit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG)

Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.

Art. 1d (neu) Freiwillige Unterstellung

(Art. 2 Abs. 2bisKAG)

1Ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes kann bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes stellen, wenn er:

a. seinen Sitz in der Schweiz hat; und

b. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen nur an einen beaufsichtigten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden kann.

2Der freiwillig unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen muss dieselben Anforderungen erfüllen wie bei einer Unterstellungspflicht.