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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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2Der Finanzintermediär und der unabhängige Vermögensverwalter informieren die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3terdes Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anleger gelten, klären sie über die damit einhergehenden Risiken auf und weisen sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich erklären zu können, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen.

Art. 8 Sachüberschrift:

Abs. 1–3 Befreiung von der Bewilligungspflicht

(Art. 13 Abs. 3 KAG)

1Wer eine Bewilligung als Fondsleitung, als Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (Bankengesetz), als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 19954 oder als Versicherungseinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045 hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.

2Wer eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.

3Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 3 Betriebsorganisation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)

3Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.

Art. 12a (neu) Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance

(Art. 14 Abs. 1c KAG)

1Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen.

2Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass es alle wesentliche Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen kann.

3Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operati-

3 SR 952.0

4 SR 954.1

5 SR 961.01