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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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3Der Vertreter stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können.
Art. 133 Abs. 1, 2 Bst. d, 3 und 5 (neu) Publikations- und Meldevorschriften
(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG)
1Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlageveröffentlicht die Dokumente gemäss Artikel 13a und Artikel 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.
2In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
d. der Ort, wo die Dokumente gemäss Artikel 13a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
3Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der FINMA unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13a spätestens bei Veröffentlichung unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.
5Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.
Art. 144c (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .......
1Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler oder Versicherungseinrichtungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom .... über eine Bewilligung der FINMA verfügen, wenn sie als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen tätig sein wollen.
2Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die nach schweizerischem Recht organisiert sind, müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Kapitalvorschriften nach Artikel 19–22 erfüllen.
3Finanzintermediäre, die ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen von Artikel 30a erfüllen.
4Bestehende Belastungsverhältnisse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1, welche den Grenzwert überschreiten, müssen innerhalb von 5 Jahren angepasst werden.
5Anteilsscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 als Wertpapiere ausgestaltet sind, die auf den Inhaber lauten, müssen bis zum 31. Dezember 2016 in Wertpapiere umgewandelt werden, die auf den Namen lauten.
Die Anhänge I und II werden wie folgt geändert: