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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse vertretenen Anteilsklassen nach Absatz 3bisund die Gründe dieser Wahl.

4Die Fondsleitung und die SICAV überprüfen die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bei jeder wesentlichen Änderung der Angaben, mindestens jedoch einmal jährlich.

5Geht aus einer Überprüfung hervor, dass die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger geändert werden müssen, so haben die Fondsleitung und die SICAV unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.

6Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember, sind von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.

7Die Fondsleitung und die SICAV datieren die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und reichen sie und jede Änderung unverzüglich der FINMA ein.

Art. 108 Abs. 1, 2 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen

(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)

1Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes10 vorzusehen.

2Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapiere (Art. 965 OR11) ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.

Art. 117 Zweck

(Art. 98 Abs. 1 KAG)

1Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.

2Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in andere Anlagen gemäss Art. 121 investieren.

3Sie kann zu diesem Zweck

a. die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;

b. zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.

Art. 118 Abs. 1 Komplementäre

(Art. 98 Abs. 2 KAG)

10 SR 952.0

11 SR 220