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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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k. die Art, Höhe und Berechnungsweise aller Vergütungen und Nebenkosten, die dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden dürfen;

l. die Art, Höhe und Berechnungsweise der Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;

m. die mit der Zeichnung, der Umwandlung und Rückzahlung von Fondsanteilen und allfälligen Teilvermögen verknüpften Bedingungen, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder Rückzahlung von Sachwerten;

n. die Voraussetzungen für einen Aufschub der Berechnung des Nettoinventarwerts;

o. die Voraussetzungen für einen Aufsschub der Zeichnung oder Rückzahlung von Anteilen der kollektiven Kapitalanlage oder deren Teilvermögen;

p. das Recht der Fondsleitung zu Zwangsrückkäufen von Anteilen gegenüber Anlegerinnen oder Anlegern, die die Voraussetzungen zur Haltung dieser Fondsanteile oder von Teilvermögen nicht mehr erfüllen;

q. die Bedingungen und die auf die Liquidation, die Fusion oder Vereinigung von Teilvermögen oder Anteilsklassen anwendbare Vorgehensweise;

r. die Publikationsorgane (Presse oder elektronische Medien);

s. die Stellen bei denen die Anlegerinnen und Anleger kostenlos Kopien der juristischen Dokumente der kollektiven Kapitalanlage sowie der Jahres- und Halbjahresberichte beziehen können.

2Für kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen bleibt Artikel 112 vorbehalten.

3Der Fondsvertrag für übrige alternative kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 71 des Gesetzes weist die Anlegerinnen und Anleger zudem über die besonderen mit der Anlagepolitik einhergehenden Risiken sowie auf die zulässigen Anlagen und deren Verwendung hin. Artikel 102 bleibt vorbehalten.

4Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags an internationale Entwicklungen anpassen.

Art. 37 Vergütungen und Nebenkosten

(Art. 26 Abs. 3 KAG)

1Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:

a. die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleistung;

b. die Verwahrungskommission und anderen Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit;

c. die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;

d. allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebsträgertätigkeit;

e. die Gesamtheit der in Absatz 2 aufgeführten Nebenkosten.