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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
(Art. 64 und 65 KAG)
Art. 95 Publikationspflicht
(Art. 67 KAG)
Art. 96 Abs. 1 Sonderbefugnisse
(Art. 65 KAG)
1Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung der einzelnen Grundstücke nicht mehr als 30 Prozent des Verkehrswertes betragen.
Art. 99 Zulässige Anlagen
(Art. 69 KAG)
Betrifft nur deutschen Text.
2Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Rohstoffe und die entsprechenden Rohstofftitel zulassen.
Art. 102a (neu) Organisation
(Art. 72 KAG)
1Die Depotbank muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und das ihrer Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal beschäftigen.
2Sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
Art. 104 Abs. 1 Aufgaben
(Art. 73 KAG)
1Die Depotbank:
a. führt die Konten und Depots der kollektiven Kapitalanlagen, ohne selbständig über deren Vermögen zu verfügen;
b. gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
c. führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten, um jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander zu unterscheiden;
d. prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen.
Art. 105a (neu) Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
(Art. 73 Abs. 2 und 2bis KAG)