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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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Art. 29d Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung
1Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Vermögensverwalter Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
2Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
a. gegenüber dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;
b. gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:
1. der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet; oder
2. anzunehmen ist, dass der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
3Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
4Die Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 29e Prüfbericht
1Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung und der FINMA zu.
2Die Zweigniederlassung übermittelt den Prüfbericht an diejenige Stelle des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Art. 29f Aufhebung einer Zweigniederlassung
Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG)
1Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:
Art. 30a (neu) Vertrieb durch Finanzintermediäre
(Art. 19 Abs. 1bisKAG)
Ein Finanzintermediär darf ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, sofern er in seinem Sitzstaat über eine Bewilligung zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen verfügt und einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit dem Vertreter nach Artikel 131a abschliesst.