Vorlage
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 61 KAG)
Zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.
Art. 91a (neu) Nahe stehende Personen
(Art. 63 Abs. 2 und 3 KAG)
1Als nahe stehende Personen gelten namentlich:
a. die Fondsleitung, die SICAV, die Depotbank und deren Beauftragte;
b. die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiter der Fondsleitung bzw. der SICAV;
c. der Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Überwachung der Immobilienfonds beauftragten Mitarbeiter der Depotbank;
d. die Prüfgesellschaft und der mit der Prüfung der Immobilienfonds betrauten Mitarbeiter;
e. die Schätzungsexperten;
f. die vom Immobilienfonds oder mit den Immobilienwerten betrauten Architekten und Bauunternehmer;
g. die zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften sowie deren Mitglieder des Verwaltungsrates und Mitarbeiter;
h. die mit der Verwaltung der Immobilienwerte beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sowie deren Mitglieder des Verwaltungsrates und Mitarbeiter;
i. die qualifiziert Beteiligten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes der oben erwähnten Gesellschaften.
Art. 92 Abs. 1 und 3 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräus-
serung
(Art. 64 KAG)
1Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben wollen, sind vorgängig schätzen zu lassen.
3Bei einer Veräusserung kann auf eine neue Schätzung verzichtet werden, wenn:
a. die bestehende Schätzung nicht älter 3 Monate ist; und
b. sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Verweis auf das Gesetz:
Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
(Art. 64 KAG)