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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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1Aufgehoben.
Art. 119 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag
(auch Art. 9 Abs. 3 KAG)
4Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.
Art. 121 Abs. 1 Bst. a, 3 (neu), 4 (neu) Andere Anlagen
(Art. 103 Abs. 2 KAG)
1Zulässig sind insbesondere:
a. Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
3Als zulässige Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte gelten Bauvorhaben von Personen, die weder direkt noch indirekt mit dem Komplementär, den mit der Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen oder den Anlegerinnen und Anlegern verbunden sind.
4Der Komplementär, die mit der Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dürfen von dieser keine Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen und ihr keine solchen abtreten.
Art. 122a (neu) Mindesteinlage
(Art 110 Abs. 2 KAG)
1Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.
2Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.
3Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.
Art. 122b (neu) Eigene Aktien der Organe
(Art 110 Abs. 2 KAG)
1Die Organe müssen dauernd wie folgt eigene Aktien in Prozenten des Gesamtvermögens der SICAF halten, höchstens jedoch 20 Millionen Franken:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. 3/4 Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. 1/2 Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. 1/4 Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen übersteigt;
e. 1/8 Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.