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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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Art. 28 Rechnungslegung
(Art. 14 Abs. 1 KAG)
1Auf Vermögensverwalter kommen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts (OR)6 für die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
2Unterliegen die Vermögensverwalter strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
Art. 29 Konsolidierung
Aufgehoben.
2a. Abschnitt: (neu)
Bewilligungsvoraussetzungen für nach ausländischem Recht organisierte Ver-
mögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Art. 29a Ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG)
1Als ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
a. im Ausland eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen besitzt;
b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Ausdruck „Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen“ oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder
c. die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreibt.
2Wird der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.
Art. 29b Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c, 13 Abs. 2 Bst. f, 14 und 18 KAG)
1Ein ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in oder von der Schweiz aus die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreibt (Zweigniederlassung).
6 SR 220