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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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Anhang 2

Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds

Der vereinfachte Prospekt für Immobilienfonds enthält folgende Angaben:

3 Wirtschaftliche Angaben

3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) und den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER).

II Änderung bisherigen Rechts

1. Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-

GebV12

Anhang Ziff. 2.2

2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als

Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 2 000–20 000 13 KAG)

2. Finanzmarktprüfverordnung vom 18. Oktober 2008 (FINMA-PV)13

Art. 5 Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung nach KAG

1In Abweichung zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG beziehungsweise Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FINMA-PV werden Prüfgesellschaften, die Vertrerterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 125 Abs. 1 Bst. f KAG) prüfen wollen, zugelassen, wenn sie nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 als Revisionsexperte zugelassen sind.

Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ......

1Die von der FINMA bereits zugelassenen Prüfgesellschaften gelten weiterhin als zugelassen.

12 SR 956.122

13 SR 956.161