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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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1Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Sammelverwahrer im In- oder Ausland, so muss dieser:

a. über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügen, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;

b. einer regelmässigen externen Prüfung unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

c. die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände von den anderen Vermögensgegenständen in einer solchen Weise trennen, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;

d. die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhalten.

2Die Depotbank hat die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu überwachen und regelmässige Bestandesabgleiche durchzuführen.

Art. 107a Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für

Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen

(Art. 76 und 77 KAG)

1Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen enthalten die Informationen gemäss Anhang 3. Die FINMA konkretisiert diese Anforderungen und kann sie dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften anpassen.

2Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Teilvermögen, so sind für jedes Teilvermögen die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen.

3Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so sind für jede dieser Anteilsklassen die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen. Die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger können mehrere Anteilsklassen zusammenfassen, sofern die Anforderungen nach Anhang 3, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden.

3bisDie Fondsleitung und die SICAV können für eine oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Anlegerinnen und Anleger in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss der Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ der Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger die Erklärung des wesentlichen Risikos enthalten, das auf jede der zu vertretenden Anteilsklassen Anwendung findet.

3terUnterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 3biszusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV