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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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Art. 3 Vertrieb
(Art. 3 KAG)
1Das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen oder das Werben für kollektive Kapitalanlagen umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch eine Anlegerin oder einen Anleger bezweckt.
2Die Zurverfügungstellung von Informationen sowie der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen erfolgen dann auf Veranlassung oder Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, wenn die Anlegerin oder der Anleger ohne vorgängige Einwirkung oder Kontaktnahme namentlich des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, des Vertriebsträgers oder des Vertreters Informationen anfordert oder Anteile einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage erwirbt.
3Beratungsverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sind Verträge, die ein langfristiges entgeltliches Beratungsverhältnis bezwecken und mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes schriftlich abgeschlossen werden.
4Angebote von und Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten sind, dürfen von den übrigen qualifizierten und von nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nicht einsehbar sein.
5Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre stellt keinen Vertrieb dar, wenn die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
6Mitarbeiterbeteiligungspläne gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes müssen
a. direkt oder indirekt in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen investieren, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern);
b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten,
1. die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten;
2. für die der Mitarbeiterbeteiligungsplan einen Lohnbestandteil darstellt.
7Für strukturierte Produkte gelten die Absätze 4 und 5 sinngemäss.
Art. 4 Abs. 1–1ter, 2, 5 (neu) Strukturierte Produkte
(Art. 5 KAG)
1Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, wenn es von:
a. einem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1-3 des Gesetzes aufgeführten Finanzintermediär ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird;