Vorlage
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
4Die Verwendung der Bezeichnung "All-in-fee" ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen (ausgenommen die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen) einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung "Pauschalkommission" benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
5Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 38 Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
1Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden:
a. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen;
b. eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten.
2Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können sowie deren Höhe und Berechnungsweise.
3–6Aufgehoben.
Art. 39 Abs. 1 Publikationsorgane
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
1Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom Gesetz und von der Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden.
Art. 48 Abs. 3, 4, 4bis(neu) Höhe der eigenen Mittel
(Art. 32 Abs. 1 KAG)
3Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 92 der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 1. Januar 20138 berechnet.
4Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 miteinzubeziehen.
4bisWird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0.01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.