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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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Art. 128 Schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)

1Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, hat den Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Vertretungsvertrags zu erbringen.

2Die Fondsleistung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, sowie die Depotbank haben den Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Zahlstellenvertrags zu erbringen.

3Für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt der Vertretungsvertrag namentlich:

a. die Rechte und Pflichten der ausländischen kollektiven Kapitalanlage und des Vertreter im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes insbesondere hinsichtlich seiner Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie der Verhaltensregeln;

b. die Art und Weise des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz; und

c. die Pflicht der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.

4Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäss Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.

128a (neu) Pflichten des Vertreters

(Art. 124 Abs. 2 KAG)

Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage verfügt für die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 124 des Gesetzes über eine angemessene Organisation.

Art. 131a (neu) Pflichten des Vertreters beim Vertrieb an qualifizierte Anlege-

rinnen und Anleger

(Art. 120 Abs. 4 KAG)

1Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben wird, hat mit dem Finanzintermediär gemäss Artikel 19 Absatz 1bisdes Gesetzes einen schriftlichen Vertriebsvertrag abzuschliessen, auf den schweizerisches Recht anwendbar ist. Der Vertreter hat sicherzustellen, dass der Finanzintermediär in seinem Sitzstaat über eine Bewilligung zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 30a verfügt.

2Der Vertriebsvertrag verpflichtet den Finanzintermediär, in der Schweiz ausschliesslich Fondsdokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu verwenden, die den Vertreter, die Zahlstelle sowie den Gerichtsstand angeben.