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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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Für die Depotbank gelten die Artikel 15 Absatz 2 und 45 sinngemäss.

Art. 64 Abs. 1 Bst. c Verwaltungsrat

(Art. 51 KAG)

1Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

c. die Bezeichnung der Depotbank oder eines Instituts gemäss Artikel 44a Absatz 2 des Gesetzes;

Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis(neu) Delegation von Aufgaben

(Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG)

1Delegiert der Verwaltungsrat die Administration, die Anlageentscheide oder den Vertrieb an Dritte, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:

1bisArtikel 30 und 31 Absätze 1 bis 5 des Gesetzes sind sinngemäss auf die Delegation der Aufgaben anwendbar.

Art. 66 Delegation von Aufgaben

Aufgehoben.

Art. 71 Abs. 3 (neu) Effekten

(Art. 54 KAG)

3Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.

Art. 73 Abs. 2 Bst. b und 4 Bst. a Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)

2Sie dürfen höchstens:

b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW) entsprechen, aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 des Gesetzes gleichwertig sind.

4Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:

a. müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;

Art. 73a (neu) Master-Feeder Strukturen

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)