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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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b. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird, der eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat, es sei denn, das strukturierte Produkt ist an einer Schweizer Börse kotiert, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt.

1bisAls gleichwertige Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes gilt:

a. jede Form der rechtlich durchsetzbaren Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes:

1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produktes einzustehen; oder

2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann; oder

b. die Bereitstellung einer in der Schweiz belegenen, rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zu Gunsten der Anlegerinnen und Anleger.

1terAls Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren ausschliesslicher Zweck die Ausgabe bestimmter strukturierter Produkte ist und deren Mittel nur im Interesse der Anlegerinnen und Anleger verwendet werden dürfen.

2Wird ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert, ist im vereinfachten Prospekt ausdrücklich darauf hinzuweisen.

5Der vorläufige vereinfachte Prospekt hat die nur indikativen Angaben als solche zu kennzeichnen und die Anlegerinnen und Anleger auf das Ausgabedatum des definitiven vereinfachten Prospekt hinzuweisen. Die Anforderungen an den vorläufigen vereinfachten Prospekt richten sich nach Absatz 3.

Art. 5 Begriff

(Art. 7 Abs. 3 und 4 KAG)

1Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegern aufgebracht werden zur

a. zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage; und

b. zur Fremdverwaltung.

2Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen.

3Für Gruppengesellschaften derselben Konzerngesellschaft gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.

4Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b oder c aufgebracht werden (Einanlegerfonds).