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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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ANHANG I

Mindestinhalt des Prospekts

Der Prospekt enthält neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:

1 Unverändert.

1.1 betrifft nur den französischen Text;

1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 43 KAG);

1.4 Rechnungsjahr;

1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann;

1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik;

1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen, der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Riskmanagements;

1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventarwertes;

1.12 Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter, die Vertriebsträger gemäss Artikel 37; Angaben über die Nebenkosten, über eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (performance fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (total expense ratio, TER); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile; Angaben über die Berechnung und die Höhe der Vergütungen zulasten der Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 38;

1.13 Angabe der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;

7. Wirtschaftliche Informationen

Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.8 und 1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.