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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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2Die FINMA erteilt dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:
a. er hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;
b. er einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst;
c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben;
d. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden mit der FINMA eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch abgeschlossen haben;
e. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Kunden, deren Vermögenswerte oder der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ernsthaft gefährden könnten;
f. die Zweigniederlassung die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2 des Gesetzes sowie Artikel 10 ff. dieser Verordnung erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Betriebsorganisation vorsieht; und
g. der ausländische Vermögensverwalter nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.
3Bildet der ausländische Vermögensverwalter Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch die zuständigen ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
4Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Kunden es erfordert.
5Der ausländische Vermögensverwalter darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.
Art. 29c Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG)
1Errichtet ein ausländischer Vermögensverwalter mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:
a. für jede eine Bewilligung einholen;
b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.
2Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.