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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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5Die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Absatz 3 ist in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offen zu legen.
Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 10 Abs. 3bisund 3terKAG)
1Als vermögende Privatperson im Sinne von Artikel 10 Absatz 3bisdes Gesetzes gilt jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Erwerbs kollektiver Kapitalanlagen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. die Anlegerin oder der Anleger weist nach, dass sie oder er
1. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der persönlichen beruflichen Erfahrung über Marktkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 vergleichbar sind; und
2. über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt;
b. die Anlegerin oder der Anleger bestätigt schriftlich, dass sie oder er über ein Vermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken verfügt.
2Das Vermögen im Sinne von Absatz 1 umfasst Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Anlegerin oder des Anlegers stehen, wie namentlich:
a. Bankguthaben (auf Sicht oder auf Zeit);
b. Treuhandvermögen;
c. Effekten (einschliesslich kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte);
d. Derivate;
e. Edelmetalle; sowie
f. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
3Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 2 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
4Das Vermögen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b kann zusätzlich immobile Vermögenswerte von höchstens 2 Millionen Franken umfassen. Die immobilen Vermögenswerte sind zu ihrem Nettowert anzurechnen. Der Nettowert errechnet sich gestützt auf den Verkehrswert unter Abzug aller auf der Immobilie lastenden Schulden.
5Die Anlegerin oder der Anleger muss die Vermögenswerte gemäss Absatz 1 im Zeitpunkt des Erwerbs belegen.
6Die FINMA regelt die Einzelheiten über den Nachweis.
Art. 6a (neu) Schriftliche Erklärung
(Art. 10 Abs. 3bisund 3terKAG)
1Vermögende Privatpersonen, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3bisgelten wollen, müssen dies schriftlich bestätigen.