Vorlage
Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Art. 32 Abs. 5 (neu)– 7 (neu) Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)
5Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 des Gesetzes gewähren, wenn:
a. diese Möglichkeit in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage vorgesehen ist;
b. die Ausnahme im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist;
c. die Abtretung unter Angabe des angebotenen Kaufpreises mindestens 60 Tage vor Abschluss der Transaktion in den Publikationsorganen veröffentlich wird;
d. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte gemäss Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.
6Nach der Übernahme oder Abtretung
a. erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung sowie die Schätzberichte und den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 5 Buchstabe d enthält;
b. bestätigt die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen;
c. werden im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage sämtliche Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt.
7Die FINMA darf keine Ausnahmen vom Verbot der Übernahme oder Abtretung bewilligen bei Immobilienwerten, bei denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen liessen.
Art. 32a (neu) Interessenkonflikte
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
Die Bewilligungsträger müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonftlikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offen zu legen.
Art. 34 Abs. 2bis(neu), 4 (neu) Informationspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)