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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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Art. 22 Abs. 2 und 3 Einleitungssätze Anrechenbare eigene Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
2Personengesellschaften können als eigene Mittel anrechnen:
3Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
Art. 24 Abs. 1 Umschreibung des Geschäftsbereichs
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
1Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
Art. 24a (neu) Aufgaben
(Art. 18a Abs. 1–3 KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 18a des Gesetzes namentlich Dienstleistungen und administrative Tätigkeiten ausüben, wie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
Art. 25 Vereinbarung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen mit ihren Kundinnen und Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die übrigen wesentlichen Punkte regelt.
Art. 26 Delegation von Aufgaben
(Art. 18b KAG)
1Aufgehoben.
2Aufgehoben.
Vermögensverwalter, die die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement für kollektive Kapitalanlagen wahrnehmen, dürfen diese Aufgaben nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Anleger und Anlegerinnen oder des Vermögensverwalters kollidieren können.
Art. 27 Richtlinien von Branchenorganisationen
(Art. 14 Abs. 2 KAG)
Die FINMA kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob beim Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.