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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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ven Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
4Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 13a (neu) Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)
Die für ausländische kollektive Kapitalanlagen von der FINMA zu genehmigenden Dokumente sind:
a. der Prospekt;
b. der vereinfachte Prospekt oder die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger;
c. der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen;
d. die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen;
e. andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c (neu) Änderung von Organisation und Dokumenten
(Art. 16 KAG)
2Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:
c. die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind.
Art. 15 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz und Bst. b, c Meldepflichten
(Art. 16 KAG)
3Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts, des vereinfachten Prospekts oder der Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger eines Anlagefonds, einer SICAV, einer KGK sowie einer SICAF.
4Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, melden zusätzlich:
b. Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13a.
c. Aufgehoben.