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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten

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2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für nach schweizerischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

Art. 19 Abs. 1, 1bis(neu) und 2 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

1Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen muss 200‘000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.

1bisDas Mindestkapital von Vermögensverwaltern, die für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäfts ausüben, muss 500 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.

2Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit wie namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital gemäss Absatz 1 und Absatz 1bisentspricht.

Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. b Einleitungssatz Kapitalbestandteile

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

2Bei Personengesellschaften entspricht das Kapital:

3Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass

b. sich der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verpflichtet hat:

Art. 21 Abs. 1, 2bis(neu), 5 und 6 (neu) Höhe der eigenen Mittel

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

1Die erforderlichen eigenen Mittel betragen:

a. 0.02 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der 250 Millionen Franken übersteigt;

b. stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; und

c. höchstens 20 Millionen Franken.

2bisVermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen zudem

a. zusätzliche Eigenmittel von 0.01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen halten; oder

b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

5Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen melden der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.

6Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.