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Vernehmlassung 2012/155: Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) · 30 Seiten
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1Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt.
2Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Artikel 75) oder derivative Finanzinstrumente (Artikel 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden.
3Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen.
4Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 80 Abs. 4 (neu) Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
(Art. 57 KAG)
4Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Artikel 12 Liquiditätsverordnung9 abgesichert, sind diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.
Art. 86 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 Zulässige Anlagen
(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
1Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
2Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung oder der SICAV oder durch sie beauftragten Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds oder dessen Teilvermögen oder auf den Namen der SICAV oder deren Teilvermögen im Grundbuch eingeschrieben werden, gelten:
4Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds dürfen nur erworben werden, soweit sie erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sind, eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung vorliegt und mit der Ausführung der Bauarbeiten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden kann.
Art. 87 Abs. 3 Bst. b, 4 Risikoverteilung und Beschränkungen
(Art. 62 KAG)
3Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
b. Baurechtsgrundstücke bis höchstens 30 Prozent;
4Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 40 Prozent des Fondsvermögens betragen.
9 SR ...