Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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Jagd: 2 Stellungnahmen ging aus dem Umfeld der Falknerei ein: Die Schweizerische Falknervereinigung [SFV] begrüsst diesen Buchstaben. Eine Privatperson verlangt folgenden Zusatz: „kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel während der Zeit des Flugtrainings und der Jagdzeit“.
Anträge zu Absatz 2, Forderung neuer Buchstabe d: (8 Stellungnahmen)
Kantone / Kantonskonferenz: 5 Kantone [GL, LU, SG, AG, AR] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] fordern die Einführung eines neuen Buchstabens d: „ In der übrigen Zeit sind die Vögel in den nach Tierschutzverordnung bewilligten Gehegen zu halten“. Es müsse klar sein, dass bei der Haltung von Greifvögeln die Tierschutzgesetzgebung der Jagdgesetzgebung vorgehe, wobei für jeden falknerisch gehaltenen Greifvogel jederzeit ein Gehege nach Anhang 2 der TSchV zur Verfügung stehen müsse und auch verwendet werde.
Tierschutz: Eine nationale Organisation des Verbandstierschutzes [Vier Pfoten] verlangt, dass in einem zusätzlichen Buchstaben verankert werde, dass pro Jahr mindestens eine unangemeldete Kontrolle jedes Betriebes mit falknerischer Haltung zu erfolgen habe.
Jagd: 1 Stellungnahme einer Privatperson aus dem Umfeld der Falknerei fordert folgenden neuen Buchstaben d: „Während dem Transport, dem Training und der Jagd bzw. der Vorführung in temporärer Anbindehaltung mit Lang- und Kurzfessel auf der Faust“. Damit soll die Fesselhaltung auf der Faust von der Fesselhaltung als Haltungsform unterschieden werden.
Anträge zu Absatz 3: (15 Stellungnahmen)
Kantone: 7 Kantone [GL, LU, AG, SG, TG, AR, JU] verlangen, dass die Ausarbeitung der Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem BVET zu erfolgen habe: „ Das BAFU erlässt in Zusammenarbeit mit dem BVET Richtlinien über die Pflege und die falknerische Haltung von Taggreifvögeln und Eulen.“ 6 dieser Kantone verlangen weiter den Zusatz: „ .. und berücksichtigt bei den Mindestanforderungen die Grundlagen der Tierschutzgesetzgebung“. 2 Kantone [GL, OW] verlangen den Einbezug der Kantone bei der Ausarbeitung der Richtlinie. Über das grundsätzliche Einverständnis des gesamten Artikels unterstützen 11 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, AG, OW, NE, VD, UR, SZ] und 2 Kantonskonferenzen [JDK, VKNB] den Absatz, während 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] grundsätzlich dessen Streichung fordern.
Kantonskonferenzen: 1 Kantonskonferenz [JDK] verlangt den Einbezug der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) bei der Erarbeitung der Richtlinien.
Tierschutz: 1 nationaler Organisation [Vier Pfoten] bietet ihre fachliche Mitarbeit bei der Erarbeitung dieser Richtlinie an.
Jagd: 1 nationale Organisation [SFV] begrüsst die Richtlinie - als Ersatz zur ehemaligen Richtlinie des BVET zur falknerischen Haltung - explizit und bietet zu deren Erarbeitung die Mitarbeit an. Eine regionale Organisation aus dem Umfeld der Falknerei [Verein Zürcher Jagdaufseher] fordert eine Präzisierung wichtiger Begriffe: z.B. öffentliche Zugänglichkeit, Haltungsformen, Halteeinrichtungen, gewerbliche Flugschaus etc.
G262-0576