Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten

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Anträge zu Absatz 2: (4 Stellungnahmen)

Kantone: 1 Kanton [TG] ist mit der Vorlage explizit einverstanden. Somit sind zusammen mit den 11 grundsätzlich einverstandenen Kantonen [SO, BE, FR, SH, BL, AG, SZ, VD, UR, NE, JU] 12 Kantone mit dem Absatz einverstanden.

Tierschutz: Eine Tierschutzorganisation [VierPfoten] verlangt, dass die Anforderungen an die Pflegeeinrichtung sowie die befristeten Zeiträume genau definiert werden.

4.2 Art. 6bis JSV „Falknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen“

Art. 6bisJSV (Vorlage)

Art. 6 bisFalknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen

1Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind und:

a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd oder zum Zweck einer falknerischen Flugschau gehalten werden;

b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd oder zum Betrieb einer Flugschau vorliegt; und

c. die falknerisch gehaltenen Vögel regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.

2Bei der falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist für die Vögel vorübergehend die folgende Haltung zulässig:

a. während des Zeitraums der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;

b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges auf Flugdrahtanlagen;

c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel.

3Das BAFU erlässt Richtlinien über die Pflege und die falknerische Haltung von Taggreifvögeln und Eulen.

Grundsätzliche Bemerkungen zum gesamten Artikel: (38 Stellungnahmen)

Kantone: 21 Kantone äussern sich grundsätzlich zum neuen Artikel 6bisJSV. Dabei unterstützen 13 Kantone den Artikel als grundsätzlich positiv [SO, BE, FR, SH, BL, AG,

OW, JU, NE, SG, VD, UR, SZ], 5 Kantone fordern dessen Streichung in der Jagdverordnung [ZH, TG, LU, BS, TI] mit Begründung, dass dieser Aspekt in der Tierschutzverordnung zu regeln sei. Die Stellungnahmen dieser Kantone zu Detailpunkten sind deshalb als Eventualanträge zu verstehen, falls der vorliegende Artikel nicht gestrichen werden sollte. 1 Kanton [GL] gibt zwei unterschiedliche Stellungnahmen ab, die Jagdverwaltung unterstützt einerseits den Artikel während der Veterinärdienst gleichzeitig dessen Streichung fordert. 2 Kantone [AI, AR] haben grundsätzliche Bemerkungen zur Regelung der falknerischen Haltung angeführt, z.B. zum Verhältnis Tierschutz- zu Jagdrecht oder zur Begründung der Falknerei als Jagdform.

Kantonskonferenzen: 2 Kantonskonferenzen [JDK, KBNL] begrüssen diesen neuen Artikel; Durch eine präzise Definition der falknerischen Haltung im Jagdrecht lasse sich die durch das Nichterneuern der BVET Richtlinie entstandene Rechtslücke wirksam schliessen. 1 Konferenz [VSKT] hingegen fordert dessen Streichung, ihrer Ansicht nach sei die falknerische Haltung strikte im Tierschutzrecht zu regeln. Die Hoheit der Tierschutzgesetzgebung dürfe nicht durch anderweitige Regelungen in Verordnungen unterlaufen werden, ohne dass die entsprechende Verantwortung im Vollzug übernommen werden kann. Die Regelungskompetenz im Tierschutz bleibt beim BVET. Im anderen Fall drohe eine Verwässerung des Vollzugs. Stellungnahmen dieser Kantonskonferenz zu Detail-

G262-0576