Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten

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punkten sind deshalb als Eventualanträge zu verstehen, falls der Artikel nicht gestrichen werden sollte.

Politische Parteien: 1 Partei begrüsst diesen neuen Artikel grundsätzlich [BDP].

Naturschutz: 1 Organisation [ProNatura] anerkennt den Regelungsbedarf und unterstützt den Artikel grundsätzlich.

Tierschutz: 2 nationale Organisationen [STS, Vier Pfoten] begrüssen grundsätzlich,

dass die falknerische Haltung differenziert und tierschutzgerecht geregelt werden soll. 1 kantonale Organisation [Zürcher Tierschutz] fordert dessen Streichung, da die falknerische Haltung grundsätzlich im Tierschutzrecht zu regeln sei.

Landwirtschaft: 2 Organisationen, darunter der nationale SZV, anerkennen den Regelungsbedarf und unterstützen den Artikel grundsätzlich.

Jagd: 2 nationale Organisationen [Jagd Schweiz, SFV] begrüssen den Artikel grundsätzlich weil damit bestehende rechtliche Unklarheiten geregelt werden können. 1 kantonale Organisation [Verein Zürcher Jagdaufseher] unterstützt den Artikel, fordert jedoch eine präzisere Definition der Begriffe.

Wissenschaft: 1 Organisation [WSL] begrüsst den Artikel grundsätzlich.

Privatpersonen: 1 Privatperson unterstützt die klar Regelung der Falknerei fordert jedoch eine präzisere Definition der Begriffe.

Detailanträge zum Artikel:

Anträge zu Absatz 1 (ohne Buchstaben a-c): (5 Stellungnahmen)

Kantone: 1 Kanton [SG] äussert sich zu diesem Absatz explizit positiv. Über ihre grundsätzliche Stellungnahme zum gesamten Artikel geben 12 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, AG, OW, JU, NE, VD, UR, SZ] und 2 Kantonskonferenzen [JDK, VKNB] das grundsätzliche Einverständnis zum Absatz, während 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] dessen Streichung fordern.

Naturschutz: 1 Organisation [ALA] fordert, dass die Herkunft der Greifvögel – sofern sie nicht anderweitig bereits geregelt ist – hier geregelt werden soll. 1 Organisation [SVS] hat keine Bemerkungen.

Tierschutz: 1 nationale Organisationen [STS] begrüsst die vorgeschlagenen Vorgaben zur falknerischen Haltung.

Jagd: 1 nationale Organisation [SFV] fordert die Streichung des Verweises auf die Tierschutzgesetzgebung („HVoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 JSV erfüllt4“). Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung müssen der Tierschutzgesetzgebung vorgehen. Ein gewichtiger Teil der Rechtsunsicherheit in der Auslegung von Tabelle 2 im Anhang zur TSchV basiere auf der Forderung nach gleichen Gehegedimensionen für alle Tiere. Es sei unabdingbar, dass eine klare Abgrenzung zwischen falknerischer Haltung (mit Freiflug!) und der Zoohaltung unterschieden werde. Der jagdliche Freiflug vermöge die vom Tierschutzrecht geforderte Volièrenhaltung mehr als zu kompensieren. Die SFV erachtet den (kumulativen) Verweis auf Art. 6 Abs. 1 JSV als äusserst problematisch, da damit genau keine scharfe Trennung zwischen den beiden Rechtsbereichen vorgenommen wird. Damit entstünde die Gefahr, dass jeder Falkner nebst den falknerische Gehegen

G262-0576