Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten

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1 Anhörungsvorlage

Am 8. April. 2013 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Revision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV; SR 922.01) in die Anhörung geschickt. Die Anhörung dauerte bis zum 28. Juni 2013. Der Anhörungsprozess verlief parallel zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 14-17, da die beiden Verordnungen partiell ineinander greifen. Die Inkraftsetzung der revidierten JSV ist auf 1. Januar 2014 geplant.

Die Anhörungsvorlage zur Teilrevision der eidgenössischen Jagdverordnung beinhaltet zwei Themenfelder, (1) die Neuregelung des Herdenschutzes, und (2) die Regelung der Falknerei im Jagdrecht.

(1) Neuregelung des Herdenschutzes: Der Bundesrat hat im Jahre 2009 mit seiner Antwort

zur nicht überwiesenen Motion 09.3814 „ Planung der Alpbewirtschaftung“ von Roberto Schmidt dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW den Auftrag gegeben, Lösungswege zur längerfristigen Finanzierung der Herdenschutzmassnahmen und deren rechtlicher Absicherung zu erarbeiten. In der Folge diskutierten und analysierten die beiden Bundesämter sämtliche Szenarien und sie erarbeiteten gemeinsam eine Stossrichtung, welche im Rahmen der Agrarpolitik 2014 – 2017 (AP 2014- 2017) umgesetzt werden soll. Hauptsächliches Ziel dabei ist die Unterstützung der produzierenden, auf Nutztieren basierenden, Landwirtschaft, damit diese trotz Grossraubtierpräsenz ohne unzumutbare Einschränkungen weiter funktionieren kann. Dabei wurde zwischen den Bundesämtern die folgende Aufgabenteilung vereinbart: (1) Die Verhütung von Grossraubtierschäden an Nutztieren (Herdenschutz) ist Sache des BAFU, dieses regelt und fördert den eigentlichen Herdenschutz, d.h. die konkreten Herdenschutzmassnahmen wie z.B. das Bewachen von Schafen mit Herdenschutzhunden; (2) Das BLW fördert landwirtschaftsbetriebliche Massnahmen, wie z.B. eine geordnete Weideführung der Nutztiere durch ständige Behirtung. Diese Behirtung hingegen schützt alleine nicht vor den Grossraubtieren und stellt deshalb keine eigentliche Herdenschutzmassnahme dar, sie dient aber häufig als Grundlage für die erfolgreiche Implementierung von Herdenschutzmassnahmen, insbesondere Herdenschutzhunden. Die im Rahmen dieser gemeinsamen Vorgehensweise beschlossenen Massnahmen des BAFU und des BLW greifen teilweise ineinander über, weshalb das landwirtschaftliche Verordnungspaket zu AP 14-17 und die Jagdverordnung parallel in Anhörung geschickt wurden.

Die Teilrevision der Jagdverordnung durch das BAFU und die Revision der Direktzahlungsverordnung durch das BLW erfüllen somit den Auftrag des Bundesrates, wie er in der Antwort des Bundesrates auf die Motion Schmidt 09.3814 formuliert wurde. Zusätzlich werden in der Revision der Jagdverordnung auch Teilaspekte der Motion 10.3242 „Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz mit Grossraubtieren“ von NR Hansjörg Hassler umgesetzt, welche das eidgenössische Parlament am 13. September 2011 an den Bundesrat überwiesen hat. Dabei handelt es sich um die geforderte Einführung eines Monitorings für Herdenschutzhunde. Hingegen befindet sich der von der letztgenannten Motion geforderte „Bericht des Bundesrates zur längerfristigen Finanzierung des Herdenschutzes“ noch in Erarbeitung und er wird noch in diesem Jahr dem Bundesrat zur Verabschiedung und anschliessend an die beiden Räten überwiesen. Dieser Bericht kann konsequenterweise erst fertig gestellt werden, wenn mit der vorliegenden Teilrevision der Jagdverordnung klar ist, welche Herdenschutzmassnahmen vom Bund gefördert werden sollen und welcher Natur die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Herdenschutz tatsächlich sein wird.

Damit das BAFU eine Förderung des Herdenschutzes überhaupt gesamtschweizerisch vornehmen kann, musste zuerst als notwendige Rechtsgrundlage ein entsprechender Förderartikel im Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) geschaffen werden. Das Parlament stimmte 2013 parallel zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen von AP 14-17 der folgenden

G262-0576