Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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fehlen. Über die grundsätzliche Stellungnahme zum gesamten Artikel erachten 12 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, OW, JU, NE, SG, VD, UR, SZ] und 2 Kantonskonferenzen [JDK, VKNB] den Absatz als grundsätzlich positiv, 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Konferenz [VSKT] fordern dessen Streichung in der Jagdverordnung.
Jagd: 2 Stellungnahmen gingen aus dem Umfeld der Falknerei ein: Die Schweizerische Falknervereinigung [SFV] begrüsst die Aufzählung in diesem Buchstaben. Eine Privatperson schlägt folgenden Änderung des Buchstabens vor: „während des Zeitraums der Gefiedermauser und des Brutgeschehens und bei Rekonvaleszenz in Mauserkammern sowie auf Flugdrahtanlagen“. Begründet wird dies damit, dass die Auswilderung verletzter Vögel oft mittels falknerischer Haltung vorbereitet werden müsse.
Tierschutz: Eine nationale Organisation des Verbandstierschutzes [STS] verlangt verbindliche Normen für die Ausgestaltung von Mauserkammern (Tageslicht, Sichtschutz, minimale Flugmöglichkeiten, Durchlüftung, Hygiene, Strukturierung, Wasser und SandbadH).
Anträge zu Absatz 2, Buchstabe b: (4 Stellungnahmen)
Kantone: 1 Kanton [GL] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] monieren, dass klare Normen fehlen, ab wann ein Greifvogel von der Flugdrahtanlage genommen werden müsse und gemäss den Anforderungen der TSchV gehalten werden müssen. Über die grundsätzliche Stellungnahme zum gesamten Artikel erachten 13 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, AG, OW, JU, NE, SG, VD, UR, SZ] sowie 2 Kantonskonferenzen [JDK, VKNB] den Absatz als grundsätzlich positiv, 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] fordern dessen Streichung in der Jagdverordnung.
Jagd: 1 Stellungnahme ging aus dem Umfeld der Falknerei ein: Die Schweizerische Falknervereinigung [SFV] begrüsst diesen Buchstaben.
Tierschutz: Eine nationale Organisation des Verbandstierschutzes [STS] ist der Ansicht, dass die Flugdrahtanlage die richtige Voliere nicht zu ersetzen vermöge. Es brauche verbindliche Normen zur Ausgestaltung von Flugdrahtanlagen, identisch zu dem bei den Mauserkammern Gesagten. Diese Haltungsform dürfe sich nicht zur permanenten Anbindehaltung entwickeln. Sie sei weiter nur für fertig ausgebildete Vögel zuzulassen.
Anträge zu Absatz 2, Buchstabe c: (8 Stellungnahmen)
Kantone: 2 Kantone [GL, LU] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] monieren, dass klare Normen fehlen, ab wann ein Greifvogel nicht mehr an der Fessel gehalten werden dürfe, sondern in eine Haltungsform gemäss TSchV überführt werden müsse. Der Begriff kurzfristig sei zu unklar. 1 Kanton [SZ] ist hingegen mit dem Buchstaben einverstanden, verlangt jedoch eine Präzisierung mittels folgender Ergänzung: „kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel, zur Ausbildung von Jungvögeln, zum Training und während der Jagdausübung“. Über die grundsätzliche Stellungnahme zum gesamten Artikel erachten 13 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, AG, OW, JU, NE, SG, VD, UR, SZ] sowie 2 Kantonskonferenz [JDK, VKNB] den Absatz als grundsätzlich positiv, während 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] fordern dessen Streichung in der Jagdverordnung verlangen.
G262-0576