Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten

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werden können und wo nicht. Dabei seien die Kantone auf die Unterstützung der nationalen Spezialisten angewiesen. Unter Berücksichtigung 14 Kantone [SO, BE, GE, FR, SH, GL, BL, AG, ZH, TG, OW, TI, SZ, UR, JU] welche ihre grundsätzliche Zustimmung zu diesem Artikel gaben, sind somit 15 Kantone und 1 Kantonskonferenz [JDK] mit diesem Absatz einverstanden.

Politische Parteien: 2 Parteien geben eine Stellungnahme ab [BDP, Grüne]. 1 Partei [BDP] verlangt, dass wenn die Kantone für die Ergreifung und Festlegung von geeigneten Massnahmen zuständig sein sollen, zwingend sichergestellt werden muss, dass diese a) vom Bund finanziell unterstützt werden und b) der Bund bei Schäden die Zweckmässigkeit der ergriffenen Massnahmen durch die Kantone nicht in Frage stellen dürfe. 1 Partei [Grüne] verlangt, dass an Orten wo keine Herdenschutzhunde eingesetzt werden sollen, z.B. an stark begangenen Wanderwegen, nach Alternativen im Herdenschutz gesucht werde. Ein Verzicht auf Herdenschutz dürfe nicht zum Abschuss von Grossraubtieren führen.

Landwirtschaft: 1 Organisation [SAB] begrüsst die Entscheidungsfreiheit der Landwirte (und Kantone), und es stützt den Grundsatz des BAFU, wonach nur nach dessen Richtlinien gehaltene Hunde unterstützt werden sollen. 2 Organisationen [SZV, LBV] stimmen dem Absatz unter der Bedingung zu, dass ihre Forderung zu einem neuen Absatz 5 erfüllt werde. 1 Organisation [BUL] gibt zu bedenken, dass das Einstallen nur für Milchschafbetriebe als gängige Haltungsform gelte und erwartet werden könne.

Jagd: 1 nationale Organisation [JagdSchweiz] unterstützt den Absatz, verlangt dass aber die Entscheide der Kantone durch den Bund zu berücksichtigen seien.

Tierschutz: 1 nationale Organisation [vier Pfoten] verlangt das Einhalten der Konzepte des Bundes bei der Planung eines Abschusses von Grossraubtieren.

Sport und Tourismus: 1 nationale Organisation [Schweizer Wanderwege] beantragt folgenden Textänderung: "Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahme zur Verhütung von Schäden an Nutztieren sowie die Prävention zur Vermeidung von Konflikten, die durch diese Massnahmen mit Wandernden entstehen können." Die Schweizer Wanderwege betonen: ein Entscheid für den Herdenschutz,

stelle keinen Automatismus für dessen Umsetzung dar. Es gebe durchaus Situationen, wo eine solche Lösung für Wandernde als nicht tragfähig bezeichnet werden müsse. Zur Konfliktlösung seien deshalb der punktuelle Einsatz von Zäunen und die befristete Umleitung von Wandernden vom BAFU als weitergehende Präventionsmassnahme explizit vorzusehen. Nötig sei dazu auch ein expliziter Hinweis auf die Wanderwegpläne gemäss Art. 4 [und Art. 7 Ersatzpflicht!] des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG). Durch den frühzeitigen Einbezug der kantonalen Wanderweg-Organisationen bei der Planung lassen sich die verschiedenen Interessen berücksichtigen.

Anträge zu Absatz 4: (24 Stellungnahmen)

Kantone: 11 Kantone [FR, GR, GL, SG, TI, OW, SZ, UR, VS, AI, AR] geben zu diesem Absatz eine explizite Stellungnahme ab.

4 Kantone [FR, GL, OW, UR] stimmen dem Artikel zu. In Kombination mit den Kantonen, welche dem Artikel grundsätzlich zustimmen und hier keine abweichende Ansicht haben

G262-0576