Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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Änderung des Jagdgesetzes zu: Art. 12 Abs. 5 JSG: „Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere verursacht wird.“ Gegen diese Änderung kam kein Referendum zu Stande, weshalb sie am 1.1.2014 in Kraft tritt.
Damit das BAFU beim Vollzug der Förderung des Herdenschutzes die Kantone entlasten und anstelle private Organisationen mit hoheitlichen Aufgaben beauftragen kann, drängte sich eine weitere Anpassung des Jagdgesetzes auf. Deshalb wurde im Huckepackverfahren mit der Änderung des Waldgesetzes zum oben geschaffenen neuen Gesetzesartikel (Art. 12 Abs. 5 JSG) ein zweiter ergänzender Satz eingegeben: „ H Er kann gegen Entschädigung private Organisationen damit beauftragen.“ Diese Änderung wird, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die eidg. Räte, am 1.1.2016 in Kraft treten.
Die in Anhörung gegebene Revision der Jagdverordnung regelt somit den Herdenschutz entsprechend dem Auftrag des Bundesrates aus dem Jahre 2009 (Antwort auf die Motion 09.3814) und entsprechend dem dabei zwischen dem BLW und dem BAFU erarbeiteten Vorgehen und sie regelt das von der Motion 10.3242 geforderte Monitoring der Herdenschutzhunde. Zur Konkretisierung des Herdenschutzes hat das BAFU in der Anhörung die Schaffung von zwei neuen Artikeln vorgeschlagen, Art. 10ter„Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere“ und Art. 10quater„Herdenschutzhunde“. Die Rückmeldungen dazu werden in diesem Anhörungsbericht ausgewertet.
(2) Regelung der Falknerei: Die Bundesverfassung (BV, SR 101) gibt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Tierschutzes (Art. 80 BV) und eine
Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Jagd (Art 79 BV). Die Tierschutzgesetzgebung gilt grundsätzlich auch für die Jagd. Gleichzeitig sind bei der Jagd auch Tierschutzaspekte zu regeln. Entsprechend nimmt das Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) auf den Verfassungsartikel zum Tierschutz Bezug (Ingress zum JSG) und werden diverse die Jagd betreffende Tierschutzanliegen im Jagdgesetz geregelt (z.B. Art. 3, 5 und 7 JSG). Für den Fall konfliktueller Bestimmungen zwischen dem Jagd- und Tierschutzgesetz, bleibt hingegen das Jagdrecht dem Tierschutzrecht vorbehalten (Art. 2 Abs. 2 TSchG).
Teilweise greifen die beiden Regelwerke ineinander, so beim Bewilligen der Haltung von geschützten Wildtieren, wie z.B. von Greifvögeln und Eulen: Dabei definiert das Tierschutzrecht die Anforderungen an die Haltung dieser Wildtiere (z.B. Art. 6 und 7 TSG, SR 455, Art. 85 ff , Tabelle 2 im Anhang 2 zur TSchV), während das Jagdrecht die Anforderungen zur Sicherstellung des Artenschutzes definiert und die Pflege kranker Tiere regelt (Art. 10 JSG, Art. 6 JSV, SR 922.01).
Bezüglich der Haltung von Greifvögeln sieht die Tierschutzverordnung die falknerische Haltung von Greifvögeln grundsätzlich vor (Tab. 2 bes. Anforderung Nr. 14 im Anhang 2 zur TSchV), allerdings ohne diese Haltungsform näher zu erläutern. Zur Definition der falknerischen Haltung hat das BVET seinerzeit eine spezielle Richtlinie erlassen (Form
800.111.12), welche nach dem Inkrafttreten der neuen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 aber aus grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen nicht mehr erneuert wurde. Durch das Fehlen einer offiziellen Norm zur falknerischen Haltung entstand für die Falkner und die vollziehenden Kantone eine Rechtsunsicherheit bezüglich dem Bewilligen dieser Haltungsform, wobei in den meisten Fällen nach wie vor die nicht mehr in Kraft befindende Richtlinie als Grundlage diente. Diese Lücke soll durch die vorliegende Anpassung der Jagdverordnung geschlossen werden, nachdem das BVET eine erneute Regelung im Tierschutzrecht ablehnt. Eine Konkretisierung im Jagdrecht drängt sich deshalb auf, weil die falknerische Haltung integraler Bestandteil der Falknerei (Beizjagd) ist, welche ihrerseits in der jagdrechtlichen Regelungskompetenz von Bund und Kantonen steht (Art. 3 Abs. 1 und 2 JSG). Die Regelung der falknerischen Haltung ergänzt dabei im Jagdrecht die bisherige Regelung der Pflege von Greifvögeln und Eulen (Art. 6 Abs. 3 JSV). Dazu soll ein neuer Artikel 6bis JSV „Falknerische Haltung und Pflege von Taggreifvögeln und Eulen“ geschaffen werden,
G262-0576