Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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denschutzhunde sind Hunde, die zur weitgehend selbstständigen Abwehr von Raubtierübergriffen auf Nutztierherden eingesetzt werden“.
Anträge zu Absatz 1, Buchstaben a: (5 Stellungnahmen)
Kantone: Es äussern sich keine Kantone explizit zu diesem Buchstaben, allerdings stimmen 15 Kantone [SO, BE, GE, FR, SH, GL, BL, AG, ZH, TG, OW, SZ, UR, NE, JU] und 1 Kantonskonferenz [JDK] dem Artikel grundsätzlich zu.
Landwirtschaft: 1 nationale Organisation [SAB] stimmt dem Buchstaben zu. 3 nationale Organisationen [SBV, SZV, SZZV] verlangen, dass der Text folgendermassen abgeändert wird: das BAFU fördert den Herdenschutz mit Tieren „ die für den Herdenschutz geeignet sind“. Damit konzentriert man sich nicht auf Hunderassen, sondern lässt auch Esel und Lamas zum Herdenschutz zu.
Anträge zu Absatz 1, Buchstaben b: (8 Stellungnahmen)
Kantone: Es äussern sich 1 Kanton [GE] explizit zu diesem Buchstaben: GE sagt, es sei unabdingbar, dass Herdenschutzhunde so selektioniert würden, dass jede Aggression gegen Menschen ausgeschlossen werden könne. Ansonsten stimmen insgesamt 14 Kantone [SO, BE, FR, SH, GL, BL, AG, ZH, TG, OW, SZ, UR, NE, JU] und 1 Kantonskonferenz [JDK] dem Buchstaben über deren grundsätzlich positive Stellungnahme zu.
Landwirtschaft: 3 Organisationen [SZV, LBV, BUL] äussern sich zustimmend zum Buchstaben, wobei die BUL betont, dass erst die ganzjährige Haltung der Herdenschutzhunde den Herdenschutz nachhaltig mache und dass dadurch sowohl das Tierwohl wie auch die Verantwortlichkeit der Hundehalter gefördert werde. 1 Organisation [AGRIDEA] hat Vorschläge redaktioneller Art in der französischen Version.
Hundewesen: 1 Organisation [SKG] betont, dass es richtig und wichtig sei, dass nur Herdenschutzhunde, welche als Nutzhunde eingesetzt werden, in den Genuss dieser Förderung kommen würden.
Anträge zu Absatz 1, Buchstaben c: (33 Stellungnahmen)
Kantone: Es äussern sich 6 Kanton [GE, GR, SG, UR, VS, NW] explizit zu diesem Buchstaben; Vier Kantone [GR, SG, VS, NW] lehnen eine Anbindung an die Direktzahlungsverordnung strikte ab, insbesondere da auch nicht DZV berechtigte Landwirte (z.B. Pensionierte) Bedarf nach Herdenschutz haben können und z.B. auch eine geeignete Winterhaltung für Herdenschutzhunde anbieten können. Sie fordern folgende Umformulierung: „für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden.“ 1 Kanton [GE] findet diese Regelung ungünstig und betont, dass Landwirte auch freiwillig auf Direktzahlungen verzichten können. Hingegen findet 1 Kanton [UR] dass diese Regelung die Schafhaltung im Kanton nicht einschränken würde. Über ihr grundsätzliche Einverständnis zum Artikel stimmen 13 Kantone [SO, BE, FR, SH, GL, BL, AG, ZH, TG, OW, SZ, NE, JU] und 1 Kantonskonferenz [JDK] dem Buchstaben zu.
Kantonskonferenzen: 1 Kantonskonferenz [KBNL] fordert die Streichung des Buchstabens, da es viele Regionen der Schweiz gebe, wo die Schafhaltung traditionell auf Betrieben stattfinde, welche nicht dem Landwirtschaftsgesetz LwG entsprächen. Hingegen stimmt 1 Kantonskonferenz [JDK] dem Buchstaben über ihr grundsätzliches Einverständnis zum Artikel zu.
G262-0576