Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten

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Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)

Art. 16 Abs. 3bisBst. b TSV (Vorlage)

Art. 16 Abs. 3bisBst. b Kennzeichnung der Hunde

3bisDer Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden:

b. Für Herdenschutzhunde den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund und, sofern eine Förderung nach Artikel 10quaterAbsatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19887 beansprucht wird, die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen.

Bemerkungen zum Artikel: (24 Stellungnahmen)

Kantone: 15 Kantone [GL, SO, BE, FR, SH, BL, AG, SG, ZH, TG, OW, SZ, AR, NE, JU] äussern sich und stimmen dem Artikel grundsätzlich zu. 1 Kanton [AG] weist jedoch darauf hin, dass die Kontrolle der Registrierung von Hunden bereits heute für den Vollzug einen erheblichen Aufwand bedeute. Eine Mehrbelastung der Datenbank ANIS mit nicht unmittelbar im Vollzug erforderlichen Informationen erhöhe die Fehleranfälligkeit der Daten und bedeutet für die Betreiber der ANIS ebenso wie für den Vollzug einen erheblichen Mehraufwand, zumal laut Erläuterungen mit der geplanten Ergänzung eine alljährliche Registrierung der Förderung nötig würde. Das Kosten-Nutzen Verhältnis dieser detaillierten Registrierung sei deshalb zu prüfen.

Kantonskonferenzen: 1 Kantonskonferenzen [JDK] begrüsst diesen Artikel grundsätzlich und wünscht keine Änderungen.

Politische Parteien: 1 Partei [BDP] begrüsst den Punkt der Vorlage.

Naturschutz: 2 Organisationen [Gruppe Wolf Schweiz, ALA] begrüssen diesen Aspekt der Vorlage.

Tierschutz: 1 regionale Organisation [Zürcher Tierschutz] stimmt der Regelung des Herdenschutzhundewesens zu.

Landwirtschaft: 1 Organisation [SAB] ist grundsätzlich damit einverstanden.

Hundewesen: 1 Organisation [SKG] verlangt dass es Bedingung sein müsse, dass nicht der Tierhalter den Eintrag als Herdenschutzhund veranlassen könne, sondern nur eine Fachperson oder allenfalls das BAFU. (Bisherige Erfahrungen beim Eintrag der Schutzhunde zeigen, dass falsche Registrierungen vorgenommen werden; siehe auch Begründung unter TSchV Art. 77).

Abtrag zu einem neuen Artikel 17bisTSV: (24 Stellungnahmen)

Kantone: 2 Kantone [SG, GR] verlangen die Einführung eines neuen Artikels in der Tierseuchenverordnung: „(Marginalie) Abgaben für Herdenschutzhunde; (Text)

Text: In den Kantonen dürfen für in der Datenbank aufgenommene Herdenschutzhunde keine Steuern oder Abgaben erhoben werden“ mit der Begründung, dass die Kosten des Herdenschutzes vollumfänglich durch die öffentliche Hand zu übernehmen seien.

Landwirtschaft: 6 Organisationen, darunter die 3 nationalen Landwirtschaftsorganisationen [SBV, SAV, Schweiz. Obstverband], verlangen die Einführung eines neuen Artikels in der Tierseuchenverordnung: „(Marginalie) Abgaben für Herdenschutzhunde; (Text)

Text: In den Kantonen dürfen für in der Datenbank aufgenommene Herdenschutzhunde

G262-0576