Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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Tierschutz: 2 Stellungnahmen aus dem Umfeld des Verbandstierschutzes fordern eine klare Definition des ausreichenden Freifluges [STS, Vier Pfoten]; Eine Organisation [STS] begrüsst dessen Nachweis in einem Journal und die Anlehnung der Schweizerischen Bestimmungen zur Falknerei an die Empfehlungen der deutschen Fachorganisation Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V..
Anträge zu Absatz 1, Forderung neuer Buchstabe d: (8 Stellungnahmen)
Kantone / Kantonskonferenz: 6 Kantone [GL, LU, SG, ZH, TG, AR] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] fordern die Einführung eines neuen Buchstabens d: „ eine kantonale Bewilligung der Tierschutzbehörde vorliegt, die das Vorhandensein von Gehegen nach Anhang 2 TSchV belegt“. Es müsse klar sein, dass bei der Haltung von Greifvögeln die Tierschutzgesetzgebung der Jagdgesetzgebung vorgehe, wobei für jeden falknerisch gehaltenen Greifvogel jederzeit ein Gehege nach Anhang 2 der TSchV zur Verfügung stehen müsse.
Tierschutz: 1 Stellungnahme aus dem Umfeld des Verbandstierschutzes [STS] fordert folgenden neuen Buchstaben d: „die Volieren von falknerisch eingesetzten Greifvögeln und Eulen kurze Flüge erlauben, artgemäss strukturiert sind und ausreichend Rückzugsmöglichkeiten bieten“. Der STS erachtet die falknerische Haltung aufgrund des Freifluges der Haltung gemäss TSchV als grundsätzlich besser, insofern die Anforderungen an die Gehege der falknerischen Haltung den genannten Anforderungen entsprechen.
Anträge zu Absatz 2 (ohne Buchstaben a-c): (6 Stellungnahmen)
Kantone: 3 Kantone [LU, AG, TG] verlangen eine schärfere Abgrenzung der falknerischen Haltung von der Haltung nach Tierschutzverordnung, der Begriff vorübergehend sei diesbezüglich zu unklar. 1 Kanton [TG] verlangt diesbezüglich den ergänzenden Zusatz: „in der übrigen Zeit sind die Vögel in Gehegen gemäss Tierschutzverordnung zu halten“. Über die grundsätzliche Stellungnahme zum gesamten Artikel erachten 12 Kantone [SO, BE, FR, SH, BL, OW, JU, NE, SG, VD, UR, SZ] sowie 2 Kantonskonferenzen [JDK, VKNB] den Absatz als grundsätzlich positiv, 5 Kantone [ZH, TG, LU, BS, TI] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] fordern dagegen dessen Streichung in der Jagdverordnung.
Jagd: 1 nationale Organisation [SFV] fordert die Streichung des Terms „vorübergehend“, mit der Begründung, entweder werde ein Vogel falknerisch gehalten und dabei auch ausreichend frei geflogen und falls dies nicht der Fall sei, dann trete automatisch die Haltung nach Tierschutzverordnung in Kraft. Deshalb müsse klarer aus der Verordnung hervorgehen, dass im Falle der falknerischen Haltung die Haltungsformen der TSchV – aufgrund des ausreichenden Freifluges - unterschritten werden dürfen, und dies nicht nur vorübergehend. 1 regionale Organisation [Verein Zürcher Jagdaufseher] und 1 Privatperson fordern folgende Textanpassung: „ Bei der falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen sind folgende Haltungsformen, alternierend dem Jahreslauf angepasst, zulässig“.
Anträge zu Absatz 2, Buchstabe a: (7 Stellungnahmen)
Kantone: 3 Kantone [GL, LU, AG] und 1 Kantonskonferenz [VSKT] monieren, dass für Mauserkammern klare Normen und Minimalanforderungen an die Gehege Dimensionen
G262-0576