Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/14: Änderung der Jagdverordnung · 35 Seiten
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Politische Parteien: 1 Partei [SVP] begrüsst die Bestrebungen des Bundes, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Halter von Herdenschutzhunden müssten jedoch für allfällige zivil- und strafrechtliche Ansprüche von Drittpersonen noch besser abgesichert werden. Es sei durch den Gesetzgeber zwingend sicherzustellen, dass der Hundehalter für den Fall von Zwischenfällen mit Herdenschutzhunden rechtlich abgesichert ist.
Tierschutz: 2 Tierschutzorganisationen melden sich zu diesem Artikel: 1 Organisation [STS] ist grundsätzlich einverstanden mit dieser Anpassung. Es werde sich kaum vermeiden lassen, dass Herdenschutzhunde beim Verteidigen der Herde auch einmal in Auseinandersetzungen mit Begleithunden verwickelt würden, weshalb der Einsatzzweck der Hunde bei der Beurteilung dieser "Gefährdung anderer Tiere" entsprechend zu berücksichtigen sei. 1 weitere Organisationen [Zürcher Tierschutz] ist grundsätzlich einverstanden mit der Herdenschutzhunderegelung.
Landwirtschaft: 1 nationale Organisation [SAB] ist grundsätzlich einverstanden. 4 weitere Organisationen [SZV und weiter] verlangen, dass die S straf- und zivilrechtliche Stellung des Herdenschutzhundehalters unbedingt weiter verbessert werden müsse. Da sei die Gesellschaft in der Pflicht, eine Gegenleistung zu dem von ihr geforderten Grossraubtierschutz zu erbringen.
Hundewesen: 1 nationale Organisation [SKG] verlangt folgende Anpassung des Verordnungstextes: "Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für gemäss Artikel 10quater Absatz 1 der JSV vom 4 gemeldete und registrierte HSH wird deren Einsatzzweck4" Begründung: Da Hunde-Halter und-Eigentümer insbesondere bei HSH oft nicht identisch seien (die Hunde werden saisonal eingesetzt und bewachen und beschützen oft nicht nur die ihnen vom Heimbetrieb vertraute Herde), erscheine es unabdingbar, die auf der Änderung der JSV beruhenden Änderungen in der TSchV und in der TSV stärker einzugrenzen. Es sei wichtig, dass nicht alle Herdenschutzhunde (nur weil einer entsprechenden Rasse zugehörig) automatisch den Nutzhunden zugeteilt würden, sondern nur jene HSH, die auch tatsächlich für diesen Einsatzzweck ausgebildet und gehalten werden. Nur so sei sichergestellt, dass nicht alle HSH(Rassen) automatisch in den "Genuss" von Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, Haltung, Sozialisierung und der Verantwortlichkeiten ihrer Halter/Eigentümer kommen (was äusserst gefährlich und absolut kontraproduktiv zur bestehenden TSchV wäre). Die Erfahrung beim Eintrag der Schutzhunde habe zudem gezeigt, dass die Hundehalter auch Hunde als Schutzhunde registrieren, welche mit Sicherheit nie eine entsprechende Ausbildung genossen hätten (Chihuahuas, Abricot-Pudel etc.).
Wissenschaft: 1 Organisation [WSL] begrüsst den Artikel grundsätzlich.
G262-0576