Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 32 Seiten
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eine andere Region, Todesfall, Zivilstandsänderung oder aus vergleichbaren Gründen. Zudem dürfe die Umnutzung keinen Bau einer neuen Erstwohnung in derselben Region zur Folge haben.
EVP, GPS, glp; SGB; SL; AS, AZWHG, Burgenverein, Grüne-VS, KSD, NIKE, SGKGS und SGL sprechen sich für die Variante zu Artikel 12 Absätze 2 bis 4 aus. JU; VD und glp sind der Auffassung, dass Variante 1 über das hinaus gehe, was die Verfassungsbestimmung ermögliche.
Für den Fall, dass die Grundvariante gewählt werde, schlagen SHS und SL vor, dass die Gemeinden aufgefordert werden sollen, in der Nutzungsplanung diejenigen Sektoren der Bauzonen zu bezeichnen, wo die freie Umnutzung zu Zweitwohnungen aus raumplanerischen oder sozio-ökonomischen Gründen verhindert werden soll (z.B. in Ortskernen und an gut erschlossener und versorgter Lage). In diesen Sektoren sollen Umnutzungen nur nach Artikel 12 Absatz 3 der Variante möglich sein.
Schucan spricht sich dafür aus, dass Umnutzungen zu Zweitwohnungen der Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen und dass die Bewilligungen kontingentiert werden.
8.1.2 Absatz 1
BDP, CVP, SVP; Gemeindeverband, economiesuisse, SAB; Arosa, Grindelwald, Laax, Lenk, Oberland-Ost, Oberried, Saanen, Surselva und Zweisimmen; bauenschweiz, brossa, Engler/Schmid/Brand/Bänziger, FER, FVE, kasisa, RAKUL, SBMV, SEAP, SGH, SSCI TI, VSEI und VSGU beantragen, als altrechtliche Wohnungen solche gelten zu lassen, die bis am 31. Dezember 2012 rechtskräftig bewilligt waren. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müssten sich die Bauherren auf eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung verlassen können.
FR, GL, GR, NW, OW, UR, VS; CP, HEV, RKGK; Flims und uspi beantragen, als altrechtliche Wohnungen diejenigen Wohnungen zu definieren, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder erstinstanzlich bewilligt waren.
BE, GL, GR, NW, OW, UR, VS; Flims, RKGK und SBMV verlangen, dass in der Botschaft Ausführungen zum Widerruf von Bewilligungen unterlassen werden.
8.1.3 Absatz 2
Bundi spricht sich gegen die generelle Zulassung der Umnutzung von Erstwohnungen aus. Diese soll nur ausnahmsweise in Abwanderungsgebieten über eine Sanierungsplanung möglich sein.
8.1.4 Absatz 3
CVP, SVP; Engler/Schmid/Brand/Bänziger, hkgr, hsgr, kgv-gr, SBMV und VSGU verlangen, dass der Ersatzbau (Neubau nach einem Abbruch) ausdrücklich im Gesetz als zulässige Veränderung einer altrechtlichen Wohnung aufgeführt werde, und zwar auch an einem neuen Standort.
FVE verlangt, dass das Gesetz definiere, was als geringfügige Erweiterung einer altrechtlichen Wohnung gelte und ob diese Erweiterungsmöglichkeiten auch bei einem Wideraufbau zugestanden werde. FDP-VS, FER und HEV finden, „geringfügig“ sei zu streichen.
SZ, TI; Lenk und Zweisimmen fordern, dass die bestehende Bausubstanz in ihrer Nutzung frei bleiben soll, soweit sie zonenkonform sei. Eine Beschränkung von Erweiterungen auf max. 30% bzw. höchstens 30m2 sei willkürlich und widerspreche den raumplanerischen Grundsätzen der Nutzung des Innenentwicklungspotenzials (SZ).
8.1.5 Absatz 4
FVE führt aus, was „über das zulässige Mass“ hinaus gehe, müsse genau definiert werden. FER findet, der Absatz sei zu streichen.
8.1.6 Absatz 5
GL, GR, NW, OW, UR, VS; Flims, FSU und RKGK erachten die vorgeschlagene Bestimmung als zu apodiktisch. Werde eine grosse altrechtliche Wohnung in zwei kleine Wohnungen unterteilt, steige in der Regel die Wahrscheinlichkeit, dass die vorbestehende Fläche intensiver genutzt werde. Die Bestimmung sei entsprechend differenzierter auszugestalten.
FDP; SVP beantragen die Streichung von Absatz 5.
BDP; Gemeindeverband, SAB, SBV; Arosa, Laax, Château-d’Oex, Surselva; CITAV, CP, FDP-Bregaglia, FDP-VS, FRI, RAKUL, SBMV, SEAP, STV, uspi, VivArosa, VSGU verlangen, dass bei alt-